Satzung der KSGH
Neufassung Juni 1996, Änderung Mai 2002
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Die Kanu- und Segel- Gilde Hildesheim e.V. wurde am 01.05.1933 unter dem Namen Kanu- Gilde Hildesheim e.V. gegründet und am 01.04.1970 umbenannt. Die Kanu- und Segel- Gilde Hildesheim e.V. hat ihren Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen. Die Kanu- und Segel- Gilde Hildesheim e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Landes-Kanu-Verbandes Niedersachsen e.V., des Segler-Verbandes Niedersachsen e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes. Die Kanu- und Segel- Gilde Hildesheim e.V. kann Mitglied in weiteren Verbänden sein.
(2) Der Verein führt als Symbol einen Wimpel mit den Farben schwarz/weiß. Beschreibung: Der schwarze Wimpel wird umrandet und in Kreuzform geteilt durch ein weißes Band. Der Vereinsname wird abgekürzt mit den Buchstaben KSGH.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung und Pflege des Kanu- und Segelsports, geeigneter Ergänzungssportarten sowie der Förderung der Jugendarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller oder sonstiger trennender Gesichtspunkte gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Dem Vereinszweck dienen alle Gebäude und Einrichtungen des Vereins sowie die Kasseneinnahmen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins in geeigneter Form unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s)/in erforderlich.
§ 5
Aufnahme
(1) Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der/die Bewerber/in die Satzung an.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6
Beiträge
(1) Die Höhe der von allen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge regelt die Beitragsordnung. Alle Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres fällig.
(2) In außergewöhnlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere Umlagen erhoben werden. Die Umlage muss durch eine Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(3) Außer dem jährlichen geldlichen Beitrag übernimmt das Mitglied bei Bedarf die Verpflichtung einer Arbeitsleistung. Die Zahl der Arbeitsstunden, der in Frage kommende Personenkreis sowie die eventuell ersatzweise Ablösung in Geld unterliegt dem Beschluss einer Mitgliederversammlung.
§ 7
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, die satzungsgemäßen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Vereins oder der über-geordneten Verbände schadet.
(2) Bei der Ausübung ihrer Sportarten sind die Mitglieder dem Umweltschutz verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt. Jede(r) Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
Zu a) Der Austritt aus dem Verein kann nur am Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung ist mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben etwaige Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied oder seine(m)/r Rechtsnachfolger/in bestehen.
Zu b) (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.
(2) Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder dem Ausgleich anderer finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst dann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Anrufung des Ehrenrates möglich. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Zu c) Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.
Zu d) Bei Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft automatisch.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat.
§ 10
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen sind:
1. ordentliche Mitgliederversammlungen
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Zu 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1.Quartal statt.
Zu 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn 10 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Ehrenrates es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
§ 11
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer(innen)
• Entlastung und Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer(innen)
• Festsetzung von Beiträgen; Umlagen; Arbeitsstunden (Anzahl, Wert, Personenkreis)
• Genehmigung des Haushaltsplanes
• Beschlussfassung über Anträge
§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage der Aufgabe der Einladung bei der Post und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13
Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Sind bei Wahlen mehrere Kandidaten vorhanden, muss geheim abgestimmt werden. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
(3) Satzungsänderungen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen sind mindestens 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind weniger Stimmberechtigte erschienen, so ist die Abstimmung frühestens 4 Wochen später, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten, zu wiederholen.
§ 14
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Leiter/in der Kanuabteilung
f) dem/der Leiter/in der Segelabteilung
g) dem/der Jugendwart/in
Weitere Mitglieder für den Vorstand können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind:
a) der/die 1.Vorsitzende
b) der/die 2.Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzen-den, bei dessen Abwesenheit die seines/seiner Vertreters/in.
Der Vorstand richtet Abteilungen ein, überwacht ihre Tätigkeit und löst sie gegebenen-falls auf.
Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
In ungeraden Kalenderjahren sind die Vorstandsmitglieder zu Absatz 2 Buchstaben a/ c zu wählen; in geraden Kalenderjahren die Vorstandsmitglieder zu Absatz 2 Buchstaben b / d .
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Wahlperiode aus, so besetzt der verbleibende Vorstand dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 15
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder müssen mindestens 25 Jahre alt sein, mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sein und durch ihre Persönlichkeit das besondere Vertrauen der Mitglieder genießen. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(2) Der Ehrenrat ist nur beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind.
Aufgabe des Ehrenrates ist es, bei Differenzen zwischen Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand, sowie Vorstandsmitgliedern untereinander schlichtend einzugreifen, als Berufungsinstanz bei Entscheidungen des Vorstandes zu wirken und Ehrungen von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes auszusprechen.
(3) Der Ehrenrat kann den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
(4)Jedes Mitglied hat das Recht, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorstand die Entscheidung des Ehrenrates zu fordern, wenn es glaubt, dass ein gegen ihn getroffener disziplinarischer Beschluss des Vorstandes zu Unrecht erfolgt ist. Die Entscheidung des Ehrenrates ist unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig. Der Ehrenrat kann nicht bei Beschlüssen, die alle Mitglieder des Vereins betreffen, angerufen werden.
(5) Der Ehrenrat wählt sich eine(n) Vorsitzende(n) und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
§ 16
Abteilungen
Eine Abteilung ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern mit gleichen Vereinsinteressen. Eine Abteilung kann auch für die Wahrnehmung einer wichtigen Aufgabe eingerichtet werden.
§ 17
Kassenprüfer/in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister(s)/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der jeweils zu benennen-den Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Vereinsauflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Ist die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder auf dieser Versammlung nicht anwesend, ist innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Die neuerliche außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen nach diesem Termin zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt mittels Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.6.1996 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 28.6.1996 in Kraft.